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Deutscher Wach- &
Schutzhund Service GmbH

DWSS - Deutscher Wachhund und Schutzhund Service GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bereich Sicherheit und Service

§ 1 Geltungsbereich

Diese Vertragsbeziehungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen, es sei denn die DWSS GmbH hat abweichenden Inhalten ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Dienstdurchführung

1. Für die Durchführung des Dienstes ist allein die schriftliche Begehungsvorschrift und Dienstanweisung des Auftraggebers maßgebend.
Ist nichts anderes vereinbart, gelten die allgemeinen Dienstvorschriften der ausführenden Gesellschaft.
Für den Einsatz von Personal und Hunden sind die Vorschriften DGUV Vorschrift 23 für Wach- und Sicherheitsdienste bindend.

2. Bei Gestellung eines Separatpostens ist, in dem zu bewachenden Objekt ein geeigneter Raum, ersatzweise Container, Bau- oder Wohnwagen oder ähnliches als Aufenthaltsraum für den Wachmann mit der notwendigen Einrichtung und der erforderlichen Beleuchtung, Heizung, WC und Telefon zur Verfügung zu stellen.

3. Die Kontrollen im Revierwachdienst werden in festgelegter Anzahl und zu festgelegten Zeiten durchgeführt. Soweit unvorhergesehene Notstände im Revier es notwendig machen, kann von den vorgesehenen Rundgängen und Kontrollen Abstand genommen werden. Kontrollnachweise aus Revierkontrollen sowie Protokollierungen aus Alarmaufschaltungen, stehen dem Auftraggeber jederzeit zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Nachträgliche Auswertungen erfolgen gegen Berechnung des erforderlichen Aufwandes.

4. Der Auftraggeber beauftragt die DWSS nicht exklusiv für die Dauer der Dienstleistung mit der Wahrnehmung des ihm zustehenden Hausrechtes sowie alle ihm zustehenden oder übertragenden Selbsthilferechte.

5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem von der DWSS eingesetzten Personal, ungehindert Zutritt zu den Sicherungsbereichen zu gewährleisten.
Geschieht diese nicht besteht kein Anspruch auf die Dienstleistung.

6. Mit Beendigung des Auftrages wird die DWSS GmbH von Ihrer Nachsorgepflicht entbunden.

§ 3 Beanstandungen

1. Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Betriebsleitung des Unternehmens zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.

2. Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn der Unternehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist – spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt.

§ 4 Auftragsdauer, Kündigung und Zahlungsverzug

1. Der Service-, bzw. Bewachungsvertrag läuft – soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist – ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit schriftlich gekündigt, so verlängert sich die Vertragszeit automatisch jeweils um ein weiteres Jahr. Die Kündigung des Vertrages per Fax, Mail oder anderen kommunikativen Mitteln ist nicht zulässig.

4.2 Unabhängig von der vereinbarten Vertragslaufzeit besteht die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Das sind unter anderem:

§ 5 Ausführung durch andere Unternehmer

Der Unternehmer ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 34 a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

§ 6 Unterbrechung der Bewachung

1. Im Kriegs- oder Streikfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt, wie extremen Witterungsbedingungen, Krankheitsepedimien kann der Auftragnehmer die Service-, bzw. Wachdienstleistung, soweit dessen Ausführung unmöglich wird bzw. zu einer das gewöhnliche Maß übersteigenden Gefährdung des von der DWSS eingesetzten Personals führen würde, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.

2. Für die Zeit der Unterbrechung ist der Auftraggeber, anteilig von der Zahlung der vereinbarten Vergütung befreit. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

3. Im Falle der Unterbrechung ist der Auftragnehmer verpflichtet, die vereinbarten Gebühren entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

§ 7 Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe

7.1 Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Unternehmers zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbständige oder unselbständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.

7.2 Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmung des Absatz 1, so ist er verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € zu zahlen.

§ 8 Haftung und Haftungsbegrenzung

1. Die Haftung des Unternehmers für Sach- und Vermögensschäden, die von ihm selbst, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, ist auf die in Abs. 3 genannten Höchstsummen beschränkt, wenn der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durch schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden ist.

2. In jedem Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Unternehmers auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.

3. Die in Absatz 1 genannten Höchstgrenzen je Schadenereignis betragen:

Versichertes Risiko: Bewachungsunternehmen mit Hundewachschutz, Landfahrzeugbewachung

4. Ansprüche auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herbeigeführt haben. In jedem Fall fahrlässiger Schadenverursachung ist die Haftung der Mitarbeiter auf den bei vergleichbaren Geschäften typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.

5. Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung des Unternehmens. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.

§ 9 Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

1. Schadenersatzansprüche müssen innerhalbh einer Frist von 1 Woche, nachdem der Anspruchsberechtigte seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlang haben, gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird.
Schadenersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

2. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Unternehmer unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadenverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

§ 10 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Berechnung der Vergütung erfolgt auf Grundlage des Angebots der DWSS GmbH. Der Auftraggeber erstattet der DWSS GmbH im Falle der Nichterreichbarkeit des Auftraggebers alle entstehenden Kosten, die zur Wiederherstellung der Haussicherheit unbedingt erforderlich sind.

2. Die Leistungen werden monatlich abgerechnet. Die Vergütung wird mit Erhalt der Rechnung sofort fällig. Der Auftragnehmer kann zum 15. des Monats eine Abschlagsrechnung in Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen stellen.

3. Das Entgelt für den Service- bzw. Bewachungsvertrag ist innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum, ohne jeglichen Abzug zu zahlen. Im Falle nicht fristgerechter Zahlung des Entgelts können für jede schriftliche Mahnung 15 € berechnet werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen, betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.

4. Die Aufrechnung und Zurückbehaltung von Entgelt ist nicht zulässig, es sei denn, dass es sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung handelt. Bei Zahlungsverzug ruht die Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Im Übrigen gilt § 286 Abs. 3 BGB.

§ 11 Preisänderung

Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o.g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben.

§ 12 Datenschutz

1. Für den Datenschutz geltend die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetztes, vor allem die §§ 27 ff BDSG für nicht öffentliche Stellen.

2. Alle personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt und sind nach Vertragsende unverzüglich zu löschen, sofern dem keine gesetzlichen Hindernisse entgegenstehen.

§ 13 Sonstiges

1. Nebenabreden, Ergänzungen, Einschränkungen oder Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform.

2. Sollten Teile des Vertrages nichtig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzes nicht.

3. Die DWSS ist berechtigt, einzelne Rechte und Pflichten aus Aufträgen und Verträgen an Partnerunternehmen zu übertragen, ohne dass es einer ausdrücklichen Zustimmung bedarf. Die DWSS wird in jedem Einzelfall ihren Auftraggeber davon in Kenntnis setzen.

§ 14 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Hauptniederlassung des Unternehmens. Dieser Gerichtsstandvereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall dass

a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und / oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt.

b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

 

Stand 14.02.2018

Hier sind die AGB als pdf-Datei zum downloaden.

Zusatz Hinweisgeberschutzgesetz

Als Meldekanal nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) bieten wir Ihnen die Kommunikationper nachfolgender E-Mail. Zur Meldung von Hinweisen nutzen Sie bitte ausschließlich diese E-Mail-Adresse: hinweis@zentralemeldestelle.de

Geben Sie bei Hinweisen bitte immer unseren Firmennamen mit an.

Bitte beachten Sie vor Versendung einer E-Mail, dass eine unverschlüsselte Meldung, die personenbezogene Daten enthält, mithin alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO), nicht zu empfehlen ist. Ebenso sollten keine Geschäftsgeheimnisse unverschlüsselt per E-Mail versendet werden. Hintergrund ist, dass eine Kenntnisnahme und Manipulation von Informationen durch Dritte nicht auszuschließen sind.

Die Lösung: Verwandeln Sie Ihre Meldung in eine verschlüsselte .zip-Datei und versehen Sie diese Datei mit einem Passwort. Die Kommunikation mit Ihnen findet dann ebenfalls per passwortgeschützter .zip-Datei statt. Sie erfolgt durch die Zentrale-Meldestelle-Hinweisgeber.de
Die Art der sicheren Übermittlung des Passwortes wird mit Ihnen direkt nach der ersten Kontaktaufnahme kommuniziert.

Verschlüsselung von Anhängen

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) empfiehlt für die verschlüsselte Versendung von E-Mail-Anhängen u. a. die Open-Source-Anwendung 7-zip: https://www.7-zip.de

7-zip.de bietet gleichzeitig Kompression und Verschlüsselung von Dateien und Ordnern an. Im Programm werden Ihre zu versendenden Dateien in einem ZIP-Archiv zusammengefasst und anschließend durch ein Passwort geschützt.
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